§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Brandt und Schulz Malerei GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Auftraggeber akzeptiert die Gültigkeit und den Bestand der folgenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen.
Soweit in den nachstehenden Bedingungen nicht anders geregelt, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben nach BGB und VOB.
§2 Vertragsgrundlage
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
- der Vertrag bzw. den von dem Auftraggeber unterschriebene Kostenvoranschlag / Auftragsbestätigung
- die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Beschreibung in unseren technischen Merkblättern (BFS-Blätter)
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B §2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B). VOB, BGB und BFS-Blätter können bei uns eingesehen werden.
§3 Kostenvoranschläge – Preise
Pkt.1) Kostenvoranschläge haben eine Gültigkeit von 7 Tagen ab dem Angebotsdatum. Mit der Annahme des Kostenvoranschlages gelten die Preise weitere vier Monate als Vertragspreise.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Unsere Kostenvoranschläge sind stets und in jeder Hinsicht freibleibend. Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Eventuelle Änderungen ohne vorherige Bekanntgabe behalten wir uns vor.
Aufträge werden erst durch ihre schriftliche Bestätigung verbindlich. Für den Umfang und Inhalt des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden ́, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns. Die Berichtigung von Irrtümern bei Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Verwender Urheber-, Eigentums-, gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden.
Pkt.2) Sollten sich die Vertragspreise infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen oder andere krisenbedingte Erschwernisgründe im Ausführungszeitraum als unwirtschaftlich erweisen, werden sie folgendermaßen angepasst: Erhöhen oder vermindern sich während der Bauausführung die für Baustoffe/Baumaterialien am Markt geforderten Einkaufspreise gegenüber den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geforderten Einkaufspreisen um mindestens 2,5 %, so ändert sich der für die betreffenden Baustoffe/Baumaterialien tatsächlich zu zahlende Preis automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben.
§4 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§5 Vergütung
Gemäß §632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Auftragserteilung und vor Beginn der Arbeiten einen Abschlag i. H. v. 30 % des Auftragswertes einzufordern.
Soweit der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, sind wir berechtigt Verzugszinsen gegenüber dem Auftraggeber i. H. v. 5 Prozentpunkten zu berechnen.
Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan bei Angeboten über 10.000,00 € brutto zu vereinbaren.
Etwaiger Abzüge, wie beispielsweise Gewährleistungseinbehalte, bedürfen der Schriftform und sind bei Vertragsabschluss festzulegen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung von Teilrechnungen oder Abschlägen in Verzug, sind wir berechtigt, vor Leistungserbringung den vereinbarten Gesamtbetrag gemäß Auftragsbestätigung einzufordern.
Mangelrügen und Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
Nicht im Vertrag vereinbarte Arbeiten, insbesondere Nebenabreden, sind gesondert gemäß Stundenlohnarbeiten zu zahlen.
Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. §2 Nr. 7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Die Brandt und Schulz Malerei GmbH behält sich vor, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
§6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden
können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Etwaige Bemängelungen hinsichtlich Qualität der gelieferten Arbeiten können nur berücksichtigt werden, wenn uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung schriftlich bekannt gegeben werden.
§7 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§8 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§9 Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 12 Kalendertagen nach Stellung der Schlussrechnung Mängel beim Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
§10 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung von §3 Pkt 2. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß unter Berücksichtigung von §3 Pkt 2. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§11 Stornierung
Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn vom Auftragnehmer noch keine Materialien/Werkstoffe für diesen Auftrag bestellt wurden.
In diesem Fall wird ein Schadenersatz von 25% des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben.
§12 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für den Einsatz von Subunternehmern und/oder Leihpersonal ist keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Bestätigung, Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird diese durch eine wirksame ersetzt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§13 Corona-Krise
Sowohl das Andauern als auch die weiteren Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie können derzeit nicht abgeschätzt werden. Sollte es zu Erkrankungen von Mitarbeitern in der Brandt und Schulz Malerei GmbH mit SARS-CoV2, zu behördlich angeordneten Arbeitsverboten oder Betriebsschließungen, zu Materiallieferengpässen oder -ausfällen, zu behördlich angeordneten Ausgangssperren, etc. kommen, so kann sich die Ausführung der Arbeiten verlängern oder verschieben.
§14 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten (Name-, Anschrift-, Telefon-, Fax- und Handynummern, E-Mail-Adressen) ausschließlich im sachlichen und zeitlichen Rahmen eines Auftrages sowie nach Weisung des Auftraggebers und verwenden die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Die Verarbeitung der Daten auch durch Unterauftragnehmer (Steuerberater) findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden von uns entsprechend der gesetzlich geltenden Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt.